Barrierefreies, behindertengerechtes Wohnen Teil 1

Barrierefreies behindertengerechtes Wohnen

Spätestens, wenn das Alter die Mobilität zunehmend einschränkt, beschäftigen sich die Menschen mit dem Thema „Barrierefreiheit“ in Wohnung oder Haus. Wer behindert, krank oder auf eine persönliche Assistenz angewiesen ist, unter Geh-, Seh-, oder Gleichgewichtsstörungen leidet, kennt die Herausforderungen des alltäglichen Wohnens: Ist der Eingang schwellenfrei, sind höhere Etagen mit Rollator oder Rollstuhl erreichbar? Ist in den Räumen und Fluren genug Platz zum Wenden? Komme ich an die Lichtschalter, die Küchenarbeitsplatte, ohne Sturzgefahr in die Dusche und auf die Toilette, an Lichtschalter und Fenster?

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ Durch welche konkreten baulichen Merkmale und durch welche Ausstattung eine Wohnung barrierefrei wird, ist durch das Gesetz zur Barrierefreiheit jedoch nicht definiert, dafür sind sogenannte DIN-Normen zuständig. Wer behindert bzw. mobilitätseingeschränkt ist und eine Wohnung sucht, um möglichst selbstbestimmt leben zu können, wird oft mit irreführenden Begrifflichkeiten konfrontiert. „Barrierefrei“ hat die Begriffe ‚behindertengerecht‘ und ‚behindertenfreundlich‘ im offiziellen Sprachgebrauch weitgehend abgelöst.

Die Beschreibung von Immobilien

Besonders bei der Beschreibung von Immobilien finden häufig Adjektive wie „seniorengerecht“ oder „barrierearm“ Verwendung. Jedoch sind nur die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ gesetzlich definiert. Die Anfang 2019 in Kraft getretene und Mitte 2021 geänderte Landesbauordnung hat in Nordrhein-Westfalen einen Paradigmenwechsel im Wohnungsbau eingeläutet: Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Das kling vielversprechend, doch laut einer Studie des Pestel-Instituts zum „Wohnen im Alter“ fehlen in Deutschland aktuell 2,2 Mio. altersgerechte Wohnungen – und da ist noch nicht einmal von „Barrierefreiheit“ die Rede. Der Bedarf soll bis zum Jahr 2040 auf rund 3,3 Mio. steigen. Ohne zusätzliche staatliche Förderung seien neue seniorengerechte Wohnungen für die Mehrheit der Älteren nicht finanzierbar.

Also Achtung bei der Wohnungssuche! Der öffentliche Bereich betrifft Gehwege, Rampen, Treppen und Aufzüge. Hier einige beispielhafte durch die DIN 18040 garantierte bestimmte Ausstattungsmerkmale im privaten Bereich für den Begriff „barrierefrei“:

Bewegungsflächen: In Fluren und Wohnungen 1,20 x 1,20 m

Bodenbeläge: Fest verlegt, rutschhemmend, kontrastierend gestaltet, nicht blendend

Türen: 0,80 m breit und 2,05 m hoch, Türdrücker auf 85 cm Höhe

Bedienungselemente: 50 cm Abstand vor Raumecken und Begrenzungen, in 85 cm Höhe

Türen und Fenster: Leicht zu öffnen und schließen (maximal 25 N), Fenster in Aufenthaltsräumen in 60 cm Höhe, Glastüren mit Sicherheitsmarkierungen

Bad: WC 70 cm tief, 46 bis 48 cm hoch, mit barrierefreier Vorwandinstallation für Stützklappgriffe und Rückenlehne im Bedarfsfall, Waschtisch unterfahrbar mit gut greifbarer Armatur und Temperaturbegrenzung

Wohn- und Schlafräume: Bewegungsflächen vor dem Bett von 1,20 m auf einer, 90 cm auf der anderen Seite

Küche: Herd, Kühl-Gefrierkombination, Spülmaschine sollten auch im Sitzen gut erreichbar sein, Arbeitsflächen unterfahrbar, Oberschränke vertikal verschiebbar, Schranklift, helle Beleuchtung

Balkon: Schwellenlos erreichbar mit Bewegungsflächen wie „Türen und Fenster“, Brüstung teilweise ab 60 cm durchsichtig

Sicht: Gute Sichtverhältnisse durch Licht, Farben, Kontraste und Beleuchtung; Licht-Schaltung durch Bewegungsmelder

Eine rollstuhlgerechte Wohnung entspricht allen Standards einer barrierefreien Wohnung, erfüllt aber darüber hinaus weitere Anforderungen wie eine Türdurchgangsbreite von 90 cm und großzügigere Bewegungsflächen. Ist eine Wohnung als „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ ausgewiesen, ist sie auch zwangsläufig barrierefrei. Tipp: Nehmen Sie eine fachkundige Begleitung, z.B. eine persönliche Assistenz, zur Wohnungsbesichtigung mit.