Bundesteilhabegesetz Eingliederungshilfe

Wussten Sie, dass durch das BTHG die EGH verbessert wurde?

Wussten Sie, dass durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Bedingungen für die Eingliederungshilfe für die Betroffenen verbessert wurden?

Wussten Sie, dass durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Bedingungen für die Eingliederungshilfe für die Betroffenen verbessert wurden? Vor dem BTHG waren in stationären und teilstationären Einrichtungen die Kosten für Lebensunterhalt (Wohnen, Essen) in der Eingliederungshilfe enthalten (Komplexleistung). Seit 2020 sind Fachleistungen (z.B. Assistenz, Therapie) von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Das BTHG hat zudem die Berechnungsgrundlagen für das einzusetzende Einkommen und Vermögen angepasst. Der Freibetrag für Vermögen bei der Eingliederungshilfe beträgt im Jahr 2025 nun 67.410 Euro. Dieser Betrag ist die Obergrenze des Schonvermögens, das eine Person besitzen darf, ohne dass es auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angerechnet wird. Zusätzlich zur Einkommensregelung wurde die Vermögensgrenze für berufstätige Menschen mit Bedarf an Eingliederungshilfe angepasst. Diese beträgt im Jahr 2025 67.410 €. Hinzu kommen das Schonvermögen für eine eigene Wohnung, ein eigenes (selbst bewohntes) Haus und ein Auto. Das Vermögen von Partnern und Ehepartnern wird bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht berücksichtigt.

Diese Änderungen sollen dazu beitragen, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern, da sie mehr von ihren eigenen finanziellen Mittel behalten und die Leistungen zielgerichteter einsetzen können.