EGH

Was genau ist das, die „Eingliederungshilfe“?

Eingliederungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch.

Eingliederungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch, die Menschen mit einer Behinderung unterstützt, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Folgen einer Behinderung zu mildern, eine drohende Behinderung zu verhindern und die gleichberechtigte Teilhabe in Bereichen wie Wohnen, Bildung, Arbeit und Freizeit zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe ist ein nachrangiger Leistungsträger. Das bedeutet, sie greift nur, wenn der Bedarf nicht von vorrangig verpflichteten Stellen wie der gesetzlichen Krankenkasse, der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit abgedeckt wird.
Die Hilfe kann in Form von Geldleistungen (z.B. persönliches Budget) oder Sachleistungen (z.B. Schulbegleitung, betreutes Wohnen) gewährt werden. Menschen, die ohne Unterstützung nicht alleine in ihrer eigenen Wohnung leben können, können zum Beispiel Assistenzleistungen bekommen. Das ist möglich

  • in der eigenen Wohnung,
  • in einer frei gewählten Wohngemeinschaft oder
  • in einer besonderen Wohnform.

Wer hat Anspruch?
Personen, die körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind. Voraussetzung ist, dass die Behinderung die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erheblich einschränkt. Und es muss möglich sein, dass mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen werden können. Die Leistungen zur Teilhabe sind in vier Gruppen Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und Soziale Teilhabe eingeteilt.
Beispiele für Leistungen

  • Hilfen beim Wohnen (z. B. Betreutes Wohnen)
  • Unterstützung in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Persönliches Budget (Geldleistungen für selbstständige Hilfe)
  • Assistenzleistungen (z. B. im Alltag, bei der Arbeit oder Schule)

Beantragen können Sie die Eingliederungshilfe beim individuell zuständigen Träger. Das kann je nach Art der Behinderung und Bundesland das Sozialamt, Jugendamt, der Landschaftsverband (LWL in Westfalen-Lippe, LVR in Rheinland) oder ein anderer Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkasse) sein. Aylin-Daniela Reinartz, Gründerin und Inhaberin der City Assistenzdienst GmbH, berät Sie hierzu gerne und fachkompetent.