Wussten Sie…
dass
eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen künftig erst ab 65 Jahren realisierbar ist? Zum 1. Januar 2026 endet die Vertrauensschutzregelung für die vorzeitige Altersrente schwerbehinderter Menschen.
Die Reform betrifft alle ab 1964 Geborenen und hebt das abschlagsfreie Rentenalter von bislang 63 Jahren auf 65 Jahre an. Eine vorzeitige Rente mit Abschlägen ist frühestens ab 62 Jahren möglich. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen.
Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente:
Sie haben das maßgebende Alter erreicht
Ihr Grad der Behinderung beträgt wenigstens 50 und
Sie haben die Mindestversicherungszeit (wird Wartezeit genannt) von 35 Jahren erfüllt.
Für Personen, die vor 1964 geboren sind, kann die abschlagsfreie Altersgrenze niedriger liegen. Die genaue Grenze hängt vom Geburtsjahr ab, mit einer schrittweisen Anhebung von 63 auf 65 Jahre für die Jahrgänge zwischen 1952 und 1963. Wenden Sie sich rechtzeitig an die Rentenberatung!
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